Bundessozialgericht - Ein Arbeitnehmer, der nach seiner Altersteilzeit Arbeitslosengeld beziehen will, kann mit einer dreimonatigen Sperrfrist belegt werden. Laut ARAG Experten darf die Bundesagentur für Arbeit das Geld nur bei wichtigem Grund sofort auszahlen.
Nach seiner Altersteilzeit beantragte ein Mann Arbeitslosengeld – die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung jedoch für drei Monate ab – die sogenannte Sperrzeit. Auch das Landessozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das Bundessozialgericht hat jetzt das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei das vorgeordnete Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst habe. Auch in der Freistellungsphase bestünden nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen, befanden die Richter.
ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Zahlung unmittelbar, d.h. ohne Sperrzeit erfolgen kann. Dies könnte laut BSG insbesondere der Fall sein, wenn der Mann zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt habe, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen gewesen sei. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam, erläuterten die Richter. Ob einer dieser Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt ist, muss nun das Gericht überprüfen
Rechtsgrundlage:
§ 144 SGB III
Gericht/AZ:
BSG - B 7 AL 6/08 R
Quelle: ARAG
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