Aus dem Sachverhalt
Wie aus dem Sachverhalt des LSG Baden-Württemberg hervorgeht, gehörten zum Aufgabengebiet der Mitarbeiterin Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Die Frau arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen.
Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab. Die Mitarbeiterin stellte wiederum dem Betreiber monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt.
Rentenversicherungsträger sieht abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zuständige Rentenversicherungsträger beurteilte die im Feststellungsbescheid als "Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssten.
Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az. L 11 R 3323/12)
Die Richter des 11. Senats bestätigten den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurück.
Die Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert.
Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung.
Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 - L 11 R 3323/12
Rechtsindex - Recht & Urteile