Sozialrecht - Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit für eine Dauer von maximal 6 Wochen aufgrund einer Zwischenbeschäftigung angezeigt und unterbrochen, so ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung nicht erforderlich.
Laut ARAG Experten sollen dem Arbeitslosen durch einen lediglich kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen.
SG Speyer S 10 AL 20/07
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