Der Sachverhalt
Seit Anfang 2005 sind eine 33-jährige Frau und ihre Mutter auf ALG II angewiesen. Dem Stromlieferanten leisteten sie Vorauszahlungen für den Strom, verbrauchten jedoch weniger, so dass sich mit der Abrechnung ein Guthaben von 164,35 Euro ergab. Das Guthaben wurde zurückerstattet. Die zuständige Sozialbehörde strich der Frau daraufhin im Rechnungsmonat das Arbeitslosengeld II um die Hälfte dieses "Einkommens", nämlich 82,17 Euro.
Die Entscheidung
Zu Unrecht, berichtet die Deutsche Anwaltshotline. Die Rückerstattung des Stromlieferanten ist laut Bundessozialgericht zwar eine "Einnahme", aber damit noch längst kein "Einkommen", das bei der Berechnung des Leistungsbetrages laut Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen wäre.
Stromkosten sind Regelleistung
"Stromkosten sind nämlich eine so genannte Regelleistung, die pauschal und unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgezahlt wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer. Dabei handelt es sich um einen statistischen Mittelwert, und der Hilfebedürftige soll gerade über den Einsatz seiner Mittel selbst bestimmen und mit einer Einsparung etwa einen höheren Bedarf in einem anderen Lebensbereich in eigener Regie ausgleichen können.
Betriebskosten und Heizkosten
Im gravierenden Unterschied übrigens zu den Betriebs- und Heizkosten, für die die Sozialbehörde in der Tat nur die angefallenen Kosten bezahlt, während die Stromkosten dagegen in den Regelleistungen als Haushaltsenergie pauschaliert enthalten sind und nicht noch einmal gesondert abgerechnet werden.
Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 186/10 R
Themenindex:
Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Stromkostenerstattung nach Jahresabrechnung - Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Einsparungen im Bereich des Haushaltsenergieanteils der pauschalierten Regelleistung
Deutsche Anwaltshotline, Rechtsindex
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