Ein Hartz-IV-Empfänger bekommt zur Ausübung seines Umgangsrechts pro Quartal eine Reise in die USA bezahlt, damit er dort seinen 6-jährigen Sohn besuchen kann.

Kurzmitteilung

Der Vater eines 6-jährigen Kindes begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Kind in den USA. Die Mutter ist mit dem Kind aus Deutschland dorthin gezogen.
Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung) neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal.

Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER

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Rechtsindex, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
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