Flugticket - Darf Fluggesellschaft durch AGB vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke ausschließlich in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen?

Cross-Ticketing - das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Köln in einer Auseinandersetzung zwischen der Lufthansa und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen entschieden (Az. 6 U 224/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es dabei um das clevere Ausnutzen von Sonderpreisbuchungen in der Fliegerei.

Der Fall:

Ein Reisender hatte statt eines Normalfluges zwei noch in der Summe günstiger ausfallende "Return-Tickets" gekauft, wobei er von vorneherein auf dem einen Flug nur die Rückbuchung und auf dem anderen den Hinflug in Anspruch nehmen wollte. Ein anderer Fluggast gar hatte eine Luftreise von Kairo nach Sao Paulo über Frankfurt am Main gebucht, obwohl er erst in Deutschland zusteigen wollte; das Weiterflug-Ticket ab Kairo wurde nämlich billiger verkauft als der Direktflug von Frankfurt aus. In beiden Fällen verweigerte die Lufthansa die Beförderung.

Zu Recht, wie die Kölner Oberlandesrichter meinten. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile eines als Gesamtleistung verkauften Flugtickets in Anspruch zu nehmen. "Die Fluggesellschaft darf ihre Flüge zu einem bestimmten, von ihr festgelegten Preis offerieren - wobei sie sich dabei nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch dem Reisetag und den Marktverhältnissen am Abflugort orientieren kann", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Sie legt damit die Konditionen fest, zu denen sie den Fluggast an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Zielflughafen befördern will. Sie muss dann den Fluggast nicht zu einem niedrigeren Preis auf der gleichen Strecke reisen lassen und darf das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur verhindern. Das sei auch im Interesse aller übrigen Passagiere.

Redaktion Rechtsindex | Deutsche Anwalthotline
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