Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte "Trinkgeldempfehlung", der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam.
Der Sachverhalt
Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: "Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."
Die Entscheidung
Die "Trinkgeldempfehlung" ist unwirksam, so das Oberlandesgericht Koblenz, und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Bei der vom Reiseveranstaltern verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).
Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall.
Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.
"Trinkgeldempfehlung" unterliege der gesetzlichen Inhaltskontrolle
Die "Trinkgeldempfehlung" unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung.
Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).
Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 14.06.2019 - 2 U 1260/17
OLG Koblenz, PM
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