Die Kläger begaben sich 20 min vor Abflugzeit mit ihren Boading-Karten an das Gate. Dort wurde den Klägern mitgeteilt, dass das Boarding bereits abgeschlossen war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990,- Euro buchen und verlangen mit ihrer Klage Schadensersatz.

Der Sachverhalt

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise von Frankfurt am Main in den asiatischen Raum. Der Hinflug sollte am 21.01.18 um 10:35 Uhr starten. Die Kläger begaben sich 20 min vor Abflugzeit mit ihren Boading-Karten an das Gate. Dort wurde den Klägern mitgeteilt, dass das Boarding bereits abgeschlossen war.

Einen schriftlichen Hinweis auf den Boarding-Schluss auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten. Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war.

Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990,- Euro buchen. Der Reiseveranstalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Die Kläger können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der verweigerten Beförderung.

Einem Reisenden obliegen bei der Durchführung einer Reise grundsätzlich Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa bei Flugreisen die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Sie hätten deshalb, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, ohne weiteres erkennen müssen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate sein durften. Zumindest hätten sie, wenn sie eine entsprechende Absicht gefasst hätten, beim Check-In nachfragen müssen, welches Eintreffen am Gate noch rechtzeitig sei.

Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen gewesen seien, als die Kläger eintrafen, ändere daran nichts. Die Fluggesellschaften seien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom Flughafen Frankfurt zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten der Kläger hat zur Folge, dass Ansprüche in Gänze ausgeschlossen sind.

Rechtsgrundlagen:
§ 651 c Abs. 1 und 3 BGB, § 651 c Abs. 1 BGB, § 651 d i.V.m. §§ 638 Abs. 4 BGB, § 346 Abs. 1 BGB,  § 651 f BGB

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.10.2018 - 32 C 1560/18 (88)

AG Frankfurt, PM
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