In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorliegt, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbesteht und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen.
Aus den Entscheidungsgründen
In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen u. a. dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird, so das Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil (Az. 8 U 165/18).
Um dies festzustellen, komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse.
Im vorliegenden Fall könne der Betroffene nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden.
Nicht jederzeit eine Toilette zugänglich
Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.
Jedenfalls bei einer Durchfallerkrankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem überfallartig entstehenden Bedürfnis müsse aber die jeder-zeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmäßig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar und der Versicherer leistungspflichtig sei.
Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.12.2018 - 8 U 165/18
OLG Celle, PM
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