Der schönste Urlaub kann schlagartig enden, wenn die Heimreise Todesangst verursacht. Im vorliegenden Fall ist ein Ehepaar auf der Rückreise mit einem Fährboot in einen schweren Sturm und in Seenot geraten. Das Boot habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben.

Der Sachverhalt

Der Kläger seine Ehefrau hatten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 12-tägige Pauschalreise auf die Malediven für rund 4.500 € gebucht. Die Rückreise zum Flughafen sollte mit einem Fährboot erfolgen. Dieses geriet jedoch in Seenot.

Trotz der Verspätung wegen des schlechten Wetters und der erfolgten Sturmwarnung, habe das Boot abgelegt. Der Rückflug wäre zu diesem Zeitpunkt schon nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen.

Wegen des einsetzenden Unwetters habe das Boot Schlagseite erlitten, große Wellen seien über das Boot gerauscht und das gesamte Gepäck durchnässt worden. Die Schiffsmotoren und das Navigationssystem seien ausgefallen, das Schiff habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben und ein Notruf wurde abgesetzt.

Die Passagiere seien aufgefordert worden, Schwimmwesten anzulegen, zahlreiche Mitreisende hätten sich übergeben müssen. Das reisende Ehepaar habe Todesängste ausgestanden, zumal ein Boot der Küstenwache gegen das Fährboot gekracht sei. Erst ein Schiff der Marine habe das Fährboot abschleppen und an Land verbringen können.

Neben dem Reisepreis verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau, die seitdem wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, 2.000 bzw. 2.500 € Schmerzensgeld.

Die Argumente des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter lehnte die Forderungen ab. Es habe sich um höhere Gewalt gehandelt. Als das Boot ablegte, habe nur eine Wetterwarnung auf niedrigster Stufe vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem eingesetzten Fährboot um ein hochmodernes Schiff mit einer erfahrenen Crew gehandelt. Todesgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Das Urteil des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln (Urteil, Az. 3 O 305/17) sah die Reise als mangelhaft an. Die mangelbehaftete Rückreise wirke so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten. Der Kläger erhält ein Schmerzensgeld von 500 €, die Ehefrau wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden 5.500 €.

Der Kläger und seine Ehefrau seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten habe. Die insoweit gegen sie sprechende Verschuldensvermutung habe sie nicht widerlegt. Insbesondere erschließe sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Reisenden in das Fährboot geschickt wurden und nicht etwa die Rückreise verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde, bevor über den Transport per Boot entschieden wurde.

Eine Erklärung darüber, welche Maßnahmen der beklagte Reiseveranstalter getroffen haben will, um die Reisenden auf dem Transport zum Flughafen keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren auszusetzen, sei dieser schuldig geblieben. Sein Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.  

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 15.01.2019 - 3 O 305/17

LG Köln, PM
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