Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.

Der Sachverhalt

Die Verspätung der Flüge wurde durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 am John-F.-Kennedy-Flughafen New York verursacht. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen konnte der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden.

Die Klägerin kam mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden am Stuttgarter Flughafen an. Deshalb beanspruchte sie eine Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Damit sei sie nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten. Die Klage hatte vor dem AG Nürtingen und dem LG Stuttgart keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals können außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil.

Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen gehören, obliegt dem Flughafenbetreiber. Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst.

Ein derartiges Vorkommnis ist von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fällt.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2019 - X ZR 15/18, X ZR 85/18

BGH, PM 04/2019
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