AG München, Az.: 262 C 33474/06

Weder der Reiseveranstalter noch der Betreiber einer Ferienanlage muss damit rechnen, dass ein Kind auf die 2,20 Meter hohe Mauer klettert, die das Klubgelände umgibt. ARAG Experten schildern den zugrundliegenden Fall. Das Ehepaar mit einem neunjährigen Sohn hatte einen Sommerurlaub in Tunesien gebucht. Die Kleinfamilie wurde in einer Klubanlage untergebracht, die von einer Mauer umgeben war. Um Eindringlinge abzuwehren, war die Mauerkrone mit Glasscherben bestückt.

Eines Tages kletterte das Kind auf die Mauer und erlitt erhebliche Schnittwunden an den Unterarmen. Zu allem Unglück entzündeten sich die Wunden auch noch. Der besorgte Vater verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadensersatz. Ohne Erfolg! Die Richter befanden vielmehr, bei so einer Mauer handele es sich um eine landesübliche Einfriedung zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen. Von einem Reisemangel kann daher keine Rede sein.

Quelle: ARAG
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