Ein Fluggast war sehr darüber verärgert, dass er seine 272 g Büffel­mozza­rella, 155 g Nord­see­krabben­salat und 140 g "Flens­bur­ger Förde­topf" nicht im Hand­ge­päck mit­ge­führen durfte. Weil ihm die Sache keine Ruhe ließ, zog er vor das Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht.

Der Sachverhalt

Die Bundes­poli­zei hatte dem Klä­ger im März 2013 am Flug­ha­fen Ber­lin-Te­gel unter­sagt, die genann­ten Lebens­mit­tel im Hand­ge­päck zu trans­por­tieren. Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das wollte sich der Fluggast nicht gefallen lassen und ging in Berufung.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran­den­burg hat in dem Beru­fungs­ver­fah­ren die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt. Die genannten Lebensmittel durften im Hand­ge­päck nicht mitgeführt werden. Es han­delt sich nach dem in Deutsch­land unmit­tel­bar gel­ten­den euro­päi­schen Ver­ord­nungs­recht über die Kon­trol­le des Hand­ge­päcks bei den Lebens­mit­teln um Mi­schun­gen von Flüs­sig­kei­ten und Fest­stof­fen.

Der­ar­tige Mi­schun­gen dür­fen allen­falls in Einzel­be­hält­nis­sen mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von nicht mehr als 100 Milli­li­tern in ei­nem durch­sich­tigen, wieder ver­schließ­ba­ren Plas­tik­beu­tel mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von nicht mehr als 1 Liter beför­dert wer­den. Diese Vor­ga­ben, die hin­rei­chend be­stimmt sind, hat der Klä­ger nicht ein­ge­hal­ten. Die Bundes­poli­zei war auch nicht verpflichtet, die mit­ge­führ­ten Lebens­mit­tel auf das Vor­han­den­sein von Flüs­sig­spreng­stoff zu unter­suchen. Die Revision wurde nicht zuge­las­sen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 28.03.2017 - OVG 6 B 70.15

OVG Berlin-Bran­den­burg, PM
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