Der Sachverhalt
Häufig seien halbleere Salat- oder Fleisch-Gedecke zu erblicken gewesen. Die Russen hätten bei Eröffnung des Buffets bereits vor dem Eingang gewartet. Dann hätten sie sich die Teller vollgeladen, ein paar Mal darin rumgestochert und sich dann einen neuen Teller geholt. Es sei kaum noch etwas für die anderen übrig geblieben.
Sie, die Kläger, hätten manchmal nur einen trockenen Reis gegessen. Das Personal hätte Probleme gehabt, das Büffet aufzufüllen. Es habe immer nur einzelne Bereiche aufgefüllt, aber es hätte dann nie ein komplettes Büffet gegeben. Etliche Fotos würden den Zustand dokumentieren.
Die Entscheidung
Das sehr unzureichend gefüllte Büffet stellt einen (wenn auch weniger gewichtigen) Reisemangel dar, so das Amtsgericht München in seinem Urteil (Az. 274 C 18111/15). Zwar ist es grundsätzlich als bloße Unannehmlichkeit bzw. sogar als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen, dass andere Personen vor einem das Büffet erreichen und man nicht die volle Auswahl vorfindet bzw. warten muss (Vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 9, Rn. 78 ff.). Im hiesigen Fall waren die Umstände aber besonders, weil das Büffet fast durchweg eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufwies.
Diese eingeschränkte Auswahl beruhte darauf, dass sich eine Gruppe russischer Staatsangehöriger zu Beginn des Buffets die Teller übermäßig gefüllt hatte und das Hotelpersonal das Büffet dann nur sehr unzureichend nachgefüllt hat. Für diese Unzulänglichkeit der Verpflegung ist auch wertungsmäßig das Hotelpersonal verantwortlich, das entweder mehr Essen zur Verfügung stellen oder gegen das Fehlverhalten der Gruppe russischer Gäste hätte einschreiten müssen.
Das Gericht hatte neben weiteren Mängeln (Lärm, Ungeziefer) eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 30% zugesprochen. Es ist davon auszugehen, dass davon ca. 5-10% auf das mangelhafte Buffet entfallen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 06.04.2016 - 274 C 18111/15
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