Der Sachverhalt
Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum u.a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert. Das Amtsgericht Elze hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versicherers.
Die Entscheidung
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere ein versichertes Ereignis darstelle.
Bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere - und nur hierauf komme es an - sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800,- € handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien. Anders wäre es etwa, wenn dem Kläger Wertgegenstände gestohlen worden wären. Diese wären grundsätzlich mitversichert gewesen.
Gericht:
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 06.01.2017 - 7 S 136/16
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