Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung der Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24°C während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung.

Der Sachverhalt

Das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin gebuchte Hotel und die Zimmer waren in der Internetbeschreibung der Beklagten als klimatisiert bezeichnet worden. Der Kläger beschwert sich, dass die Klimaanlage die Räumlichkeiten nie unter 24°C temperieren konnte. Die Nachtruhe sei dadurch erheblich gestört gewesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Die Tatsache, dass die Klimaanlage nicht die von den Klägern gewünschte Kühlung erzielen konnte, stellt eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen dar, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil (Az. I-21 U 149/14). Diese Abweichung stellt nicht mehr nur eine vom Reisenden hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, sondern einen Mangel im Sinne des § 651c BGB.

Zwar wird die Frage, ob auch in südlichen Ländern (hier Griechenland) ein Anspruch darauf besteht, dass eine Klimaanlage die Räume auf eine Temperatur von höchstens 20°C über Tag und 18°C in der Nacht herunter kühlt, von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Eine Entscheidung des Senates hinsichtlich hier relevanter Grenzwerte kann jedoch vorliegend dahinstehen, da jedenfalls mit den vom Landgericht festgestellten und von der Berufung nicht angegriffenen Werten von nachts 24°C und tagsüber noch leicht darüber liegend die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Unannehmlichkeiten in jedem Fall überschritten ist. Die vertraglich zugesagte Klimaanlage war offensichtlich nicht ausreichend dimensioniert, so dass ein Mangel grundsätzlich gegeben ist. Dies gilt erst recht, soweit die Klimaanlage nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien für einen Tag vollständig ausgefallen war.

Entscheidungen anderer Gerichte

Das Landgericht Düsseldorf hat insoweit in einem Fall, in dem die Klimaanlage die Raumluft zeitweise nicht auf Temperaturen unter 30°C herunter kühlen konnte, eine Minderung i.H.v. 15% angenommen (LG Düsseldorf RRa 2004,14), das Amtsgericht Homburg hat bei von der Klimaanlage erreichten Tagestemperaturen von 25,6°C auf Gran Canaria eine Minderung i.H.v. 5% als ausreichend angesehen (NJW-RR 2002, 1283).

Demgegenüber war vorliegend allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Minderfunktion der Klimaanlage durchgehend gegeben war und auch die Nachttemperaturen im Zimmer dauerhaft nicht unter 24°C lagen und sich der Kläger und seine Lebensgefährtin hierdurch maßgeblich in ihrer Nachtruhe gestört sahen.

15% Minderung unter Berücksichtigung weiterer Mängel

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der beanstandeten Frühstücksverpflegung und der für eine Nacht zusätzlich aufgrund mangelhafter Matratzen gestörten Nachtruhe sowie des an einem Tag defekten Fernsehgerätes erachtet der Senat daher eine Gesamtminderung des Reispreises um 15% als sachgerecht. Hierbei hat er insbesondere die zu einer unzureichenden Dimensionierung einer Klimaanlage, dem vorliegend wohl erheblichsten Mangel, ergangene Rechtsprechung berücksichtigt.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - I-21 U 149/14

OLG Düsseldorf
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