Nürnberg (D-AH) - Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen Vogelschlags aus, hat für diesen Reisemangel in der Regel der Reiseveranstalter aufzukommen. Mitnichten handelt es sich dabei um höhere Gewalt, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Richter des Kammergerichts Berlin (Az. 8 U 15/09)
: Der Ausfall des Fliegers ist als Reisemangel zu ahnden

Nach Auffassung der hauptstädtischen Richter ist in einem solchen Fall von einem typischen, in der normalen Luftfahrt immer wieder mal auftretenden Problem auszugehen. Dessen schnelle Behebung läge zunächst voll in den Händen der jeweiligen Fluggesellschaft, indem diese etwa umgehend einen Ersatzflieger bereitstellt. "Schon deshalb verbietet sich jeglicher Vergleich etwa mit der Situation bei schweren Unwettern, wenn der gesamte Flugverkehr zum Erliegen kommt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Dagegen bestehe beim Vogelschlag, dem mit Maßnahmen wie dem Vergrämen der Vögel im Bereich von Flughäfen mehr oder weniger effektiv zu begegnen ist, ein unübersehbarer betrieblicher Zusammenhang. Höhere Gewalt muss aber gerade ein von außen kommendes, eben keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis sein, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen wäre. Einer generellen Annahme höherer Gewalt stehe laut dem Berliner Kammerspruch aber entgegen, dass - abgesehen von meist unvermeidlichen Zusammenstößen in einem großen Vogelschwarm - verschiedene Piloten in bekannten Einzelfällen einer drohenden Kollision durch entsprechende Ausweichmanöver sehr wohl entgehen konnten.

Quelle: Deutschen Anwaltshotline
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