Das AG Hannover hat durch Urteil (538 C 11519/13) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Fluggesellschaft ihre Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen so eng taktet, dass am Vortag aufgetretene Verzögerungen zwischen den einzelnen Umläufen nicht mehr aufgefangen werden können.

Der Sachverhalt

Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten kann. Das Flugzeug sei von Fuerteventura am 4.3.2013 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und in Köln/Bonn mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet.

Das Urteil des Amtsgericht Hannover (538 C 11519/13)

Das Amtsgericht hat durch Urteil (538 C 11519/13) den Klägern gegen das hannoversches Reiseunternehmen eine Ausgleichszahlung von 800 € zugesprochen.

Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeuges am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr.

Wenn die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander taktet, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden können, dann hat die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden.

Diese Verspätungen liegen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsanomalien, sondern allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Hier kann sich die Fluggesellschaft nicht mehr darauf berufen, dass sie zur Abwendung von Flugverspätungen alles erforderliche getan habe. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.07.2014 - 538 C 11519/13

AG Hannover
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