Wer in einer Ferienanlage von Diskolärm bis in die Morgenstunden gestört wird, kann den Reisepreis um bis zu 60 % mindern und Schadensersatz verlangen, so die Deutsche Anwaltauskunft.
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Februar 2008 AZ: 133 C 533/06
Der Kläger buchte für sich, seine Frau und seine beiden Kinder eine Flugpauschalreise nach Ägypten für ca. 2.400 Euro. Dort angekommen mussten sie feststellen, dass jede Nacht von 22:00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 Uhr morgens eine open-air-Disko am Swimmingpool betrieben wurde, auf den das Zimmer hinaus ging. Der Lärm sei auch bei geschlossenem Fenster so laut gewesen, dass man allenfalls mit zugestopften Ohren habe einschlafen können. Nach Auskunft des Klägers habe er dies dem Reiseleiter angezeigt, woraufhin dieser entgegnete, dass er dagegen nichts machen könne, auch habe er eine schriftliche Bestätigung der Rüge verweigert. Der Reiseveranstalter bestreitet die erheblichen Beeinträchtigungen durch die Disko und die Rüge beim Reiseleiter.
Der Kläger verlangte 60 Prozent Reisepreisminderung und einen Schadensersatz von insgesamt 600 Euro. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Schluss, dass es die Beeinträchtigungen durch die Diskothek ebenso tatsächlich gegeben habe wie die mündliche Rüge beim Reiseleiter. Damit stehe fest, dass die Familie bis gegen 4:00 oder 5:00 Uhr morgens nicht oder nur sehr eingeschränkt habe schlafen können. Eine durchgängige Störung der Nachtruhe habe eine Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass der Reisepreis mit 60 % zu mindern ist. Gleiches gelte für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der hier mit weniger als 11 Euro/Person und Tag sogar noch bescheiden bemessen sei. Damit müsse der Reiseveranstalter gut 2.000 Euro an die Familie zurückzahlen.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft
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