Eine "nutzlose" Reise ist für die betroffenen Reisenden ärgerlich. Eine Minderung oder Kündigung. Die Anforderungen und die Aspekte für eine genaue Bestimmung der Minderungsquote hat nun der BGH (Az. X ZR 15/11) präzisiert.

Sachverhalt:

Der Kläger betreibt ein Touristikunternehmen, die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen in Form von Fluss- und Seekreuzfahrten. Der Kläger verlangt aus übergegangenen Ansprüchen eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 80%, Ersatz für die Kosten der Rückfahrt, eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sowie den Ausgleich von Anwaltskosten. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch nur 40% zugestanden. Ein Mangel liegt unbestritten vor. Das Reiseprogramm wurde nur teilweise wie vorgesehen durchgeführt; einige Kunden des Klägers verließen das Schiff am 11. August 2007 in Reykjavik.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Der BGH gab der Revision statt. Zunächst sei, wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, der Gesamtreisepreis maßgeblich. Die einzelnen Teile der Reise seien jedoch nicht schematisch zu beurteilen, sondern können abhängig vom Gesamtgepräge ein jeweils unterschiedliches Gewicht erlangen. "Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geographische, kulturelle oder sons-tige Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es daher bei Ausfällen oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll."

Das Berufungsgericht habe sodann den Charakter der Kreuzfahrt unzutreffend bestimmt, da es nur von der Bezeichnung als große Grönlandfahrt ausgegangen ist. Der zweite Teil der Reise bestünde jedoch aus jeweils von Tagen auf See getrennten Besuchen in Island (Tag 9), auf den Färöern (Tag 11) und auf den Orkney-Inseln (Tag 12). Diesen Wechsel habe das Be-rufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt.

Ebenso sei es möglich, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Es komme dabei auch darauf an, "wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat." Dies sei jedoch nicht von einer konkreten Minderungsquote abhängig. Aus dem gleichen Grund könne auch eine Kündigung des Reisevertrages nicht ausgeschlossen werden.

Der BGH hat sodann die Sache an das OLG zurück verwiesen, weil dieses die Minderungsquote neu zu bestimmen und über die anderen Ansprüche neu zu entscheiden habe.

Anmerkung:

Der BGH stellt klar, worauf es bei der Minderung ankommt. Zunächst ist der Gesamtcharakter der Reise zu bestimmen. Anhand dieser Feststellung sind die einzelnen Mängel hinsichtlich ihres Gewichts zu bestimmen. Wenig überzeugend sind jedoch die Ausführungen zur nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit und der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Weshalb dafür nicht die Minderungsquote herangezogen werden kann, legt der BGH kaum dar. Der BGH verkennt vielmehr, dass die Gründe und Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung gerade auch deckungsgleich mit einer erheblichen Minderung des Reisepreises sind, weil es für die erhebliche Beeinträchtigung, wie auch für die Minderung, auf den Gesamtcharakter der Reise ankommt.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013 - X ZR 15/11)

Autor: Alexander Deja
Web: http://recht123.wordpress.com/
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