Der Sachverhalt
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Flugpauschalreise mit All Inclusive- Leistungen in ein Hotel in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2258 €. Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe.
Weitere "Reisemängel"
Beim Hinflug sei zudem die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim 3. Landeversuch unsanft aufgesetzt.
Das Urteil des Amtsgericht Hannover (Az. 559 C 44/14)
Das Gericht hat festgestellt, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch sind, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel ist darin nicht zu sehen. Außerdem war der Reisebeschreibung zu entnehmen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
Defekter Sitz sei eine Unannehmlichkeit
Der defekte Sitz stellte zur Überzeugung des Gerichts eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führt. Es war dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.
Landung sei von Wetterbedingungen abhängig
Da die Landung von Wetterbedingungen abhängt auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, muss ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen. Das Amtsgericht Hannover hat eine Klage auf Zahlung von 1161,26 € abgewiesen.
Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.04.2014 - 559 C 44/14
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