Ein Türkeiurlauber bemängelte, dass sich in der Nähe seines Hotels eine Moschee befunden habe. Jeden Morgen rief der Muezzin, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich zum Gebet auf. Neben weiteren Mängeln, klagt der Urlauber auf Zahlung von über 1000 Euro.

Der Sachverhalt

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Flugpauschalreise mit All Inclusive- Leistungen in ein Hotel in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2258 €. Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe.

Weitere "Reisemängel"

Beim Hinflug sei zudem die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim 3. Landeversuch unsanft aufgesetzt.

Das Urteil des Amtsgericht Hannover (Az. 559 C 44/14)

Das Gericht hat festgestellt, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch sind, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel ist darin nicht zu sehen. Außerdem war der Reisebeschreibung zu entnehmen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.

Defekter Sitz sei eine Unannehmlichkeit

Der defekte Sitz stellte zur Überzeugung des Gerichts eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führt. Es war dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.

Landung sei von Wetterbedingungen abhängig

Da die Landung von Wetterbedingungen abhängt auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, muss ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.  Das Amtsgericht Hannover hat eine Klage auf Zahlung von 1161,26 € abgewiesen.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.04.2014 - 559 C 44/14

AG Hannover
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Reisemangel - Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass auf Grund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus. Urteil lesen

Reiserecht - Wie im Reisekatalog dargestellt wurde der langersehnte Traum am Sandstrand und blauen Meer gebucht. Was aber, wenn das Meer gar nicht so blau ist, sondern eher einer trüben und dunklen Brühe gleicht? Urteil lesen

Notfall - Mit dem Bitte-nicht-stören-Schild an der Hotelzimmertür sollten Reisende eher vorsichtig umgehen, denn weder der Reiseveranstalter noch Hotelangestellte können gedrängt werden, ein solches Hinweisschild zu missachten um ein Hotelzimmer zu öffnen. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Sind in den Buchungsunterlagen einer Schiffsreise ausdrücklich die zwei schwedischen Häfen "Stockholm, Nynashamn" ausgewiesen, ist zu Recht davon auszugehen, dass auch beide Ziele nacheinander angelaufen werden. Läßt die Schiffsführung dann Stockholm links liegen und geht nur im 60 km entfernten Nynashamn vor Anker, handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de