Frankfurt/Berlin (DAV). Reiseveranstalter dürfen nicht automatisch den Rücktritt vom Urlaub annehmen, wenn man den Hinflug verpasst. Wenn der Veranstalter sogleich den Rückflug an einen Dritten weiter vergibt, muss er die Kosten für den Ersatzrückflug des ursprünglich auf diese Maschine gebuchten Urlaubers übernehmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. August 2007 (AZ: 2-24 S 39/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der vermeintliche Reisende hatte für seine fünfköpfige Familie beim Reiseveranstalter eine einwöchige Reise gebucht. Da er aufgrund heftiger Schneefälle auf der Autobahn im Stau liegen blieb, verpasste er den Hinflug. Am nächsten Tag fand er sich am Flughafen München ein. Von einer Mitarbeiterin des Reiseveranstalters wurde erklärt, dass sie die Hotelleistungen gleichwohl in Anspruch nehmen könnten, wenn sie sich selbst einen Hinflug beschaffen würden. Dies tat die Familie. Als sie vor Ort ihren Rückflug bestätigen lassen wollte, musste sie feststellen, dass der gebuchte Rückflug anderweitig vergeben worden war. Der Veranstalter war lediglich bereit, den Rückflug an dem Folgetag anzubieten. Die Reisenden lehnten dies ab, da sie genau an dem ursprünglich geplanten Rückflugtag nach Deutschland zurückkehren mussten. Die Familie besorgte sich an dem Tag einen Rückflug nach Berlin in Höhe von 2.828,10 Euro. Für die Bahnfahrt von Berlin nach München bezahlte der Kläger 364 Euro.
Das Amtsgericht hatte die Klage auf Zahlung der 3.192,10 Euro noch abgewiesen. Vor dem Landgericht bekam er den Schaden nun ersetzt.
Nach Ansicht des Gerichts können Reiseveranstalter bei einem lediglichen Nichterscheinen zum Abflugzeitpunkt nicht davon ausgehen, dass der Kunde von der gesamten Reise zurücktreten wolle. Hierfür müssten zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen. Den Reiseveranstalter treffe somit eine Pflicht, zunächst abzuwarten, ob tatsächlich ein Reiserücktritt vorliege. Er dürfe also nicht unmittelbar den gebuchten Rückflug anderweitig vergeben. In dem Fall habe die Familie sich sogar am anderen Tag am Flughafen eingefunden und sich selbst einen Flug besorgt. Dass der gebuchte Rückflug nicht mehr zur Verfügung stand, stelle einen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter haften müsse. Da ein späterer Rückflug für den Kläger und seine Familie nicht akzeptabel war, konnte er sich selbst einen Rückflug besorgen, den der Reiseveranstalter zu erstatten habe, ebenso die die Bahnfahrtkosten vom Ankunftsort zum Wohnort.
Andere Gerichte urteilen hingegen anders. Demnach könne der bloße Nichtantritt der Reise ohne jede weitere Erklärung als Rücktritt von der gesamten Reise angesehen werden, warnt die Deutsche Anwaltauskunft. Da diese Frage somit umstritten ist, sollte man sich anwaltlich beraten lassen, wie die Auffassung an den Gerichten vor Ort ist. Anwältinnen und Anwälte im Reiserecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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