Ein Reisemangel liegt vor, wenn durch die Urlaubsanimation ein Sketch aufgeführt wird, bei dem ein Hitlergruß gezeigt und einem deutschen Gast das Gefühl vermittelt wird, nicht willkommen zu sein. Die Wegnahme einer ungenutzten Auflage für eine Sonnenliege, ist allerdings kein Mangel.

Der Sachverhalt

Während eines Aufenthalts in Ägypten wurde einem Urlauber von einer Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, die Auflage von einem Hotelangestellten weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlauber nicht auf der Liege gelegen. Die Auflage gehörte dem Hotel. Nach einer rund 30-minütigen Diskussion bekam er dann die Auflage zurück.

Zwei Tage vor Urlaubsende wurden am Abend auf einer Bühne Sketche aufgeführt. Hierbei sollten die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert werden. Beim Gruß der Deutschen, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu und hoben beim Vorbeigehen den linken Arm und brüllten laut "Heil". Der Urlauber fand dies nicht witzig.

Reisepreisminderungen des Urlaubers

Als er wieder zuhause war, verlangte er von dem Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises und zwar 10 % des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 % Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Desweiteren sieht er einen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsgesetz von mindestens 500 Euro. Das Reiseunternehmen verweigerte die Zahlung, da es die Vorfälle nicht als Mangel ansah.

Die Entscheidung

Das AG München gab dem Urlauber nur zum Teil Recht und sah im Hinblick auf den Sketch einen Reisemangel. Dieser Vorfall gehe auch über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus, so das Gericht. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei nach dem Sketch eine allgemeine Stille im Zuschauerraum entstanden. Der Urlauber und seine Begleiterin hätten sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubs sei, dass man sich als Gast wohlfühle und gastfreundlich behandelt werde. Hier sei aber der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein. Dies beeinträchtige die Reise.

Allerdings sei zu berücksichtigen, dass diese nur zeitweilig beeinträchtigt gewesen sei. Der Sketch habe am vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu entschädigen. Er bekomme daher 34,45 Euro Reisepreisminderung.

Urlauber hat keine Schadensersatzansprüche

Ein Schadenersatzanspruch stünde ihm allerdings nicht zu. Der verunglückte Sketch sei nicht so gravierend, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die gesamte Urlaubszeit nutzlos vertan wurde. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor. Eine Diskriminierung erfordere eine Herabsetzung von gewisser Intensität. Ein geschmackloser Scherz reiche dafür nicht aus.

Wegnahme einer Sonnenliegenauflage führt zu keiner Reisepreisminderung

Auch der Vorfall mit der Sonnenliegenauflage führe zu keiner weiteren Minderung. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere.

Der Urlauber bekam 34,35 Euro!

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 10.6.10 - 281 C 28813/09 (rechtskräftig)

Rechtsindex, PM Nr. 30/11 des AG München
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