Weicht ein Urlauber vor einem plötzlich am Rande eines Ausflugparkplatzes heranstürzenden Wachhund zurück und stürzt hierbei, muss der Reiseveranstalter für eingetretene Schäden und Verletzungen aufkommen. Zumindest dann, wenn es sich um einen Routine-Ausflug handelte und die Reisebetreuer von der Existenz des Hundes wussten.

Der Sachverhalt


Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), spielte sich das Drama auf einer Türkeireise ab. Zu dem Programm gehörte auch der landesübliche Verkaufsbesuch per Bus in einem Juweliergeschäft von Antalya. Ein 72-jähriger Reiseteilnehmer hatte aber kein Interesse an der Schmuckpräsentation und wollte die Zeit im Schatten von Bäumen an Rande des Bus-Parkplatzes verbringen. Dort stürzte unerwartet ein Wachhund auf ihn zu und schnappte nach dem Fuß des Mannes. Woraufhin der in Panik zum Bus zurück zu rennen versuchte und dabei hinfiel. Glücklicherweise war der Hund angekettet und konnte sein Opfer nicht mehr erreichen.

Die Verletzungen in Folge des Sturzes erwiesen sich trotzdem als erheblich. Weshalb der Pauschalreisende von dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung plus Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro verlangte. Was das Unternehmen allerdings zurückwies. Der Mann habe die Verkaufsveranstaltung im sicheren Hause aus eigenem Antrieb gemieden und sich ohne Not selbst in den Aktionsradius des Hundes begeben. Da das Tier angekettet war, hätte der Mann ja zunächst stehen bleiben und abwarten können, ob der Hund ihn bei seinem Angriff überhaupt erreichen kann.

Die Entscheidung

Für die Koblenzer Oberlandesrichter eine absurde Vorstellung. "Damit wird von dem erschrockenen alten Mann verlangt, in Sekundenbruchteilen die exakte Länge der Laufkette ebenso sachgemäß einzuschätzen wie das weitere Verhalten des ihm gänzlich unbekannten Tieres", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entrüstung des Gerichts. Zumal der ortsunkundige Tourist mit dem Auftauchen eines zweiten Hundes angesichts einer ersten und weithin sichtbaren Hundehütte direkt neben dem Tor zur Parkplatz-Einfahrt überhaupt nicht rechnen konnte.

Themenindex:
Reiseminderung, Reisepreisminderung, Schadensersatz

Gericht:

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2011 - 5 U 1354/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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