Kein Stress und kein Stau - sagte die Katalogbeschreibung des Reiseveranstalters und warb für das Rail & Fly Ticket, das die Urlauber zum Abflughafen bringen sollte. Durch die Verspätung des Zuges verpassten die Urlauber jedoch das Flugzeug und mussten teuer umbuchen. Diese Kosten hat das Unternehmen tragen.

Der Sachverhalt

Die klagenden Urlauber verlangen vom Reiseveranstalter die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Sie hatten bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf in die Dominikanische Republik gebucht. Der Hinflug sollte um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Kläger das "Rail & Fly Ticket" in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einer ausgehändigten Informationsschrift der Beklagten folgendes ausgeführt:

"Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket". Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das "MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen...".

Die Urlauber wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichten sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpassten den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit dem Reiseveranstalter reisten sie mit der Bahn nach München und flogen von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.

Die Entscheidung


Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beklagte hat aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als "bequemen Anreiseservice von MEIER`S WELTREISEN" und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, zutreffend als Indizien für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt. Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss die Beklagte für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen. Über Schadensersatz- und Minderungsansprüche war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04. März 2010 – 2-24 S 211/09

Gericht:
Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10

Rechtsindex, BGH
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de