Berlin (DAV). Werden Musikinstrumente in Instrumentenkoffern als Flugreisegepäck aufgegeben, haftet die Fluggesellschaft bei einer Beschädigung. Dies geht aus einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 (AZ: 3 U 272/05) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall flog ein Mitglied einer Musikkapelle von Montreal nach Stuttgart. Seine beiden Blechblasinstrumente, ein Baritonhorn und eine Trombone (Zugposaune), verpackte der Mann vor dem Flug in speziell dafür vorgesehene Hartschalenkoffer, stopfte Hohlräume mit Wäsche aus und umwickelte die Koffer zudem mit starkem Gewebeband. In Stuttgart angekommen, musste er feststellen, dass seine Instrumente während des Transports erheblich beschädigt worden waren. Der Musiker wandte sich an die Fluggesellschaft und forderte die Erstattung des Schadens in Höhe von knapp 1400 Euro. Die Fluggesellschaft jedoch verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Instrumente seien für den Flugverkehr ungeeignet verpackt gewesen seien.
Dieses Argument ließen die Richter allerdings nicht gelten und sprachen dem Kläger Schadensersatz zu. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr bestehe nur dann ein Haftungsausschluss für Schäden am Reisegepäck, wenn dieses besonders schadensempfindlich oder sogar bereits defekt sei. Auf unzureichende Verpackung könne sich der Luftfrachtführer nur bei Gütern, nicht aber bei Reisegepäck berufen.
Wer seine Ansprüche durchsetzen will, dem kann die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 €/Min.) eine Anwältin oder einen Anwalt in der Nähe benennen oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
Querverweise:
Weitere Urteile zu Montrealer Übereinkommen
Neueste Urteile
- Urteil: Wenn die Hunderasse auf der Liste fehlt - Einordnung als gefählicher Hund?
- Deutsche Dogge: Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall
- Urteil: Zu viele Parkverstöße - Fahrerlaubnisentzug!
- Verurteilung eines Klimaaktivisten wegen Straßenblockade
- Urteil: Handyverstoß - Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel