Zwangsvollstreckung - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.

Der Sachverhalt

Eine Frau hat rund 2500 € Schulden und kann diese nicht bezahlen. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die arbeitslose Frau, die lediglich eine kleine Rente bezieht. Ihr Ehemann arbeitet in einer anderen Stadt und benutzt für denn Arbeitsweg regelmäßig das Fahrzeug der Schuldnerin. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat jedoch die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Vorschrift schützt den Unterhalt der Familie

Der Bundesgerichtshofs erläutert in seiner Pressemeldung, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO  auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.

Vorinstanzen:
AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08
LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08

Gericht:
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09

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