Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem, was verständige Eltern in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu vermeiden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.
Der Sachverhalt
An einem Samstagnachmittag spielte ein elfjähriger Junge unerlaubt im Gartenhaus des Klägers. Durch Zündeln brannte das gesamte Gartenhaus ab. Der Eigentümer wollte den Schadenersatz von den Eltern bekommen. Nachdem die erste Instanz ihm noch überwiegend Recht gegeben hat, stellte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken auf die Seite der Eltern.Die Entscheidung
Bei einem elfjährigen, normal entwickelten Jungen verbiete sich die Überwachung auf Schritt und Tritt sowie eine ständige Kontrolle des Aufenthaltsortes durch die Eltern wie bei einem Kleinkind. In diesem Alter müsse Kindern ein Spielen im Freien ohne Aufsicht erlaubt sein, wozu auch die Eroberung und das Entdecken von „Neuland“ gehöre. Es komme bei der Aufsichtspflicht auf das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes an. Die Grenze der erforderlichen zumutbaren Maßnahmen richte sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Von Eltern, deren Kinder dem Grundschulalter entwachsen sind, könne nicht erwartet werden, dass man die Kinder in jedem Fall von Streichhölzern, Feuerzeugen und dergleichen fernhält und diese für sie völlig unerreichbar aufbewahrt.Dieser Fall zeigt, dass man sich auch durch ein Urteil in der ersten Instanz nicht entmutigen lassen muss. Hier konnten die Eltern des elfjährigen Jungen unberechtigte Ansprüche abwehren. Über die Chancen und Risiken in einem Prozess klärt die Deutsche Anwaltauskunft auf. Den nicht nur im Haftungsrecht versierten Anwalt benennt diese unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min.) oder unter
www.anwaltauskunft.deÄhnliche Urteile:
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