In einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2004 (Az. 6 B 10279/04) werden traditionelle Veranstaltungen wie Kappensitzungen als sehr seltene Ereignisse von hoher Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft eingestuft. Damit darf vor den tollen Tagen sogar bis 24 Uhr laut gefeiert werden.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft in Berlin mitgeteilten Fall versuchte sich ein Nachbar vor Gericht gegen erteilte Genehmigungen einer Weiberfastnachtsfete, einer Kappensitzung und anderen Partys zu wehren. Bei allen Veranstaltungen war zu vermuten, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen die festgelegten Immissionswerte überschreiten werden. Besonders die Weiberfastnachtsfete war den Nachbarn ein Dorn im Auge, da für diese Konzerteinlagen nach 22 Uhr und eine Feierzeit über 24 Uhr hinaus geplant waren.

Die Weiberfastnachtsfete und die Kappensitzung wurden nicht untersagt. Die Richter erklärten diese Veranstaltungen vielmehr zu sehr seltenen Ereignissen, die, auch wenn es voraussichtlich lauter wird, für die Nachbarn eine zumutbare Belästigung darstellen. Grund dafür sei die Bedeutung von traditionellen Volksfesten für die örtliche Gemeinschaft. Ebenso verhalte es sich auch im Falle von Jubiläumsfesten dörflicher Vereine, Jahrmärkten und Messen. Doch müssten auch bei diesen Veranstaltungen die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden. Musikdarbietungen sind nur bis 24 Uhr zugelassen, wenn der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist. An die Weiberfastnacht schließt sich jedoch ein Arbeitstag an, somit waren die musikalischen Darbietungen um 22 Uhr, die gesamte Feier um 24 Uhr zu beenden. Auf der Kappensitzung hingegen durfte länger gefeiert werden. Nur in Bezug auf die anderen Partys verteidigten die Anwohner ihre Nachtruhe erfolgreich.

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