Berlin (DAV) - Der Ausnahmezustand im Rheinland am Rosenmontag erfasst nicht die Gerichte. Die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin weist im Hinblick auf einen deutlichen Beschluss des Landesarbeitsgerichts in Rheinland-Pfalz vom 25. April 2005 darauf hin, dass Gerichtstermine auch am Rosenmontag sehr sorgfältig vorbereitet werden müssen (Az. 7 Ta 60/05).

Die Arbeitnehmerin hatte sich mit einer Klage gegen ihre Kündigung gewendet. Es wurde ein Gütetermin festgelegt, um zu versuchen den Rechtsstreit gemeinsam mit dem Vorsitzenden Richter gütlich aus der Welt zu schaffen. Anberaumt wurde die Güteverhandlung am Rosenmontag. Das gefiel der Frau nicht, doch ein Antrag auf Verlegung des Termins wurde abgelehnt. Die Frau erschien dann auch bei Gericht, und man einigte sich. Über eine Woche nach dem Gütetermin reichte sie dann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegen habe. Das Verfahren sei in der Güteverhandlung am Rosenmontag beendet worden. Die Frau fühlte sich ungerecht behandelt, gerade weil Rosenmontag gewesen sei, und legte Beschwerde ein.

Die Richter am Landesarbeitsgericht hielten die Entscheidung aber für vollkommen richtig. Die Frau könne sich keinesfalls darauf berufen, dass das Verfahren am Rosenmontag erledigt worden sei. Dieser Tag sei bei Gericht ein Tag wie jeder andere, und Termine keinesfalls unüblich. Das Fehlen der Unterlagen habe also die gleichen Konsequenzen wie an jedem anderen Tag. In der Güteverhandlung sei es auch noch möglich gewesen den Kammervorsitzenden um die Einräumung einer Frist, um fehlende Belege nachzureichen, zu ersuchen. Dies sei aber nicht geschehen. Den lapidaren Verweis auf den Rosenmontag ließen die Richter also nicht gelten, und die Frau muss ihre anteiligen Kosten selbst tragen.

Die Frau hat sich mit ihrer Unachtsamkeit um die Prozesskostenhilfe gebracht. Vor solchen Fehlern bewahrt ein Anwalt. Spezialisten im Arbeitsrecht und allen anderen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 € pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter

www.anwaltauskunft.de
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