Nürnberg (D-AH) - Wer einem säumigen Kunden in einem Mahnschreiben ankündigt, ihn im Falle weiterer Zahlungsunwilligkeit "ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich" vorbei zu schicken, muss seinerseits selbst mit einer scharfen richterlichen Abmahnung rechnen.

Der angekündigte "Hausbesuch" kann laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht München (Az. 29 U 1852/09 nämlich vom Adressaten des Schreibens als mehr oder weniger versteckte Drohung verstanden werden, die "Inkasso-Spezialisten" würden ihr Anliegen vor Ort gegebenenfalls auch mit roher Gewalt durchzusetzen verstehen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte der Betroffene ein Web-Abonnement über den Bezug von pornografischen Filmen abgeschlossen, aber nicht beglichen haben. Daraufhin kündigte ihm der Internet-Anbieter per Mahnschreiben im Verlaufe eines Monats den Hausbesuch seiner speziellen Geldeintreiber zu "diskreten" Gesprächen an. Die Ankündigung, dass den Schuldner ein auf Inkasso-Fragen bestens "spezialisiertes" Mitarbeiter-Team "in den Abendstunden persönlich konsultieren" werde, ist nach Auffassung der bayerischen Richter aber zumindest mehrdeutig.

Richter: Kunde hat mit Anwendung von Gewalt zu rechnen

"Die allgemein gehaltene Erwähnung der Inkasso-Spezialisierung der angekündigten Besucher kann vom Empfänger als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese ausgebildet und bereit seien, ihre Forderungen vor Ort auch mit Gewalt durchzusetzen", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein solches Verständnis des Empfängers wird verstärkt durch den ausdrücklichen Hinweis, dass nicht nur ein einzelner Mitarbeiter, sondern gleich mehrere Personen - ein ganzes "Team" - erscheinen würden. In diesem Sinn stellt die Ankündigung des Besuchs eine unangemessene Beeinträchtigung des Kunden dar und ist als unlauter gerichtlich zurückzuweisen. Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bereits, wenn nur eine von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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