Im vorliegenden Fall ist die Mieterin nicht damit einverstanden, dass sie im Reinigungsplan und an der Tür öffentlich benannt und als "Fräulein" bezeichnet wird. Sie verlangt Unterlassung und sieht neben der Beleidigung auch einen Verstoß gegen die DSGVO.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Wohnungsmieterin keinen Anspruch auf Unterlassung hat, wenn sie von dem hochbetagten Vermieterehepaar in Aushängen im Hausflur mit der Anrede "Frl." /"Fräulein" bezeichnet wird (Urteil vom 27. Juni 2019, Az. 29 C 1220/19 (46)).

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Im Mietvertrag ist die Klägerin als „Frl.“ aufgeführt. In dem Mehrparteienhaus leben auch der 92-jährige Vermieter und die 89-jährige Vermieterin, die den Turnus der Treppenhausreinigung  handschriftlich festhält und im Treppenhaus aushängt.

Auf diesem Putzplan wird die Klägerin namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt. Auch von der Beklagtenseite an der Tür der Klägerin angebrachte, handschriftlich gefertigte Zettel enthielten den Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“.

Vermieterehepaar von der alten Schule

Den mehrfachen Bitten der Klägerin, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen, wurde nicht nachgekommen. Die Klägerin erhob deshalb Klage auf Unterlassung.

Aus der Entscheidungsbegründung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. In der konkreten Verwendung des Zusatzes „Frl.“/“Fräulein“ in Bezug auf die Klägerin ist keine Beleidigung zu sehen.

Das Gebaren der Vermieter sei nicht ehrverletzend und verletze nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Begriff Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden. International sei jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen.

So gebe es zwar in Frankreich gegenwärtig eine aktuelle Protestbewegung gegen die Bezeichnung als „Mademoiselle“, demgegenüber werde die Anrede „Miss“ in Großbritannien aber nicht als problematisch empfunden. Auch in Deutschland habe es sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben.

Das hohe Alter der Vermieter sei zu berücksichtigen

Auch sei das hohe Alter der Beklagten zu berücksichtigten, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten.

Der Klägerin sei auch vorzuhalten, dass sie die Verwendung der Bezeichnung noch im Mietvertrag von 1984 nicht beanstandet habe.

Das Verhalten der Vermieter sei in der Gesamtschau dieser Umstände allenfalls unfreundlich und von mangelnder Kompromissbereitschaft geprägt.

DSGVO ist sachlich nicht einschlägig

Die Klägerin könne sich wegen der Aushänge im Treppenflur auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung berufen. Diese erfasse nur die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. deren Speicherung in einem Dateisystem.

Die Daten der Klägerin, die im Treppenhaus ausgelesen werden könnten, würden in Anbetracht des handschriftlich erstellten Putzplanes und des hohen Alters der Beklagten offensichtlich weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet. Eine Speicherung der Daten in einem Dateisystem sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Aufstellung des Putzplanes sei im nachbarschaftlichen Bereich eines gemeinsam genutzten Mehrparteienhaus auch ohne eine solche Speicherung durchführbar.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2019 - 29 C 1220/19 (46)

AG Frankfurt a. M.
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