Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines Hauses das Dach mit hochglänzend glasierten Dachziegeln und teils mit matt glasierten Ziegeln eindecken lassen. Von diesem Dach wurden die Kläger so stark geblendet, dass sie ihren Garten sowie Wohn- und Esszimmer nur mit gesenktem Kopf nutzen konnten.
Der Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen ihren Nachbarn, der im Juni 2015 das Dach seines Hauses mit hochglänzend glasierten Dachpfannen eindecken ließ. Im Mai 2017 tauschte der Beklagte einen Großteil dieser Dachpfannen durch matt glasierte – sog. engobierte – Ziegel aus, nicht aber die im Bereich der Ortgänge und des Dachfirsts verlegten Dachpfannen.
Lichtreflexionen durch Dachziegel
Die Kläger behaupten, dass es insbesondere in den Monaten April bis Oktober in der Zeit von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr und bei Vollmond in den Wintermonaten zu starken Reflexionen des Sonnenlichts sowohl durch die hochglänzend als auch die matt glasierten Dachziegel komme.
Durch die Lichtreflexionen würden sie stark geblendet, weshalb sie ihren Garten sowie Wohn- und Esszimmer nur eingeschränkt – mit gesenktem Kopf – nutzen könnten. Aus diesem Grund verlangen sie von dem Beklagten, dass er die Blendwirkungen verhindert.
Der Prozessverlauf
Das Landgericht Arnsberg hat der Klage teilweise stattgeben und den Beklagten dazu verurteilt, von den Dachpfannen ausgehende Blendwirkungen mit einer Leuchtdichte von 100.000 Candela pro Quadratmeter oder höher zu verhindern.
Eine solche, nicht mehr zumutbare Blendwirkung gehe von den im Bereich der Ortgänge und dem Dachfirst verlegten hochglänzend glasierten Dachziegeln in dem Zeitraum April bis Oktober von 10.30 Uhr bis ca. 14.30 Uhr aus, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt habe. Mit ihrer Berufung verlangen die Kläger vom Beklagten, die betreffenden Blendwirkungen insgesamt zu verhindern, also auch von den matt glasierten Dachziegeln.
Die Entscheidung
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil, mit der sie vom Beklagten weiterhin verlangen, die von dem Dach seines Gebäudes ausgehenden und ihr Haus betreffenden Blendwirkungen insgesamt zu verhindern, hatte keinen Erfolg.
Zu Recht habe das Landgericht Arnsberg – so der Senat – einen über die erfolgte Verurteilung des Beklagen hinausgehenden Anspruch der Kläger verneint.
Gericht: Restliche Lichtreflexionen sind hinzunehmen
Zwar werde durch die vom Dach des Hauses des Beklagten ausgehenden Lichtreflexionen das Grundeigentum der Kläger beeinträchtigt. Allerdings seien die Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu verpflichtet, die von den engobierten Dachpfannen ausgehenden Lichtreflexionen – gemäß § 1004 Abs. 2 BGB – zu dulden, weil es sich um unwesentliche Beeinträchtigungen – im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB – handele.
Verbindliche Richtwerte, bei deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indiziert wäre, gebe es – soweit ersichtlich – nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei daher das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen sei.
Beurteilung der Beeinträchtigung
Deshalb könne nicht schematisch von einer Erheblichkeit ab einer Lichtstärke von 100.000 Candela pro Quadratmeter ausgegangen werden, wie sie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken zu der zulässigen Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt sei, wenngleich bei deren Erreichen regelmäßig eine Wesentlichkeit vorliegen dürfte.
Ortstermin zur Beurteilung der Beeinträchtigung
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sowie den Eindrücken bei einem vom Senat im Juni 2019 durchgeführten Ortstermin könne eine wesentliche Beeinträchtigung durch die engobierten Dachpfannen in dem vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden.
Einen solchen Ortstermin hatte der Senat – anders als noch das Landgericht – hier für notwendig gehalten, um sich einen eigenen, fundierten Eindruck vor Ort von den Auswirkungen der Lichtreflexe zu verschaffen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsgrundlagen:
§ 906 BGB, § 1004 BGB
Themenindex:
Lichtreflexion, Blendwirkung, Blendung, Sonnenreflexion
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.07.2019 - 24 U 27/18
OLG Hamm, PM
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