Für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten dürfen keine zusätzliche Entgelte vom Verbraucher verlangt werden. Dennoch erhob die Anbieterin von Flixbus bei Nutzung der "Sofortüberweisung" als auch bei der Zahlung mittels "Paypal" zusätzliche Entgelte. Zu Unrecht, entschied jetzt das LG München I.

Hintergrund

Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung - eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.

Die Wettbewerbszentrale erhielt über diese Beschwerdestelle die Information, dass die Anbieterin von Flixbus zusätzliche Entgelte bei oben genannten Zahlungsdiensten erhob. Zu "Sofortüberweisung" war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache Sepa-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per Paypal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.

Die Entscheidung

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I der Anbieterin von Flixbus die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt. Das Landgericht vertritt die Auffassung, auch eine Zahlung mit Paypal sei auf die gesetzliche Neureglung des § 270a BGB anwendbar. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.

Rechtsgrundlage:
§ 270a BGB - Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Gericht:
Landgericht München I, Urteil vom 13.12.2018 - 17 HK O 7439/18

Quelle: Wettbewerbszentrale
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