Im vorliegenden Fall verlangt die Kundin einer mangelhaften Permanent Make-up Behandlung Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro und die Kostenerstattung einer Laserbehandlung für die Korrektur.
Der Sachverhalt
Die Klägerin unterzog sich bei der Beklagten einer Behandlung durch Pigmentierung der oberen Lidstriche sowie der äußeren Enden der Lidstriche (Lidschwänzchen). Die Klägerin war jedoch mit dem Ergebnis unzufrieden. Nachbesserungen brachten keine Abhilfe. Die Lidstriche waren asymmetrisch und der Auslauf des Lidstrichs war an einem Auge länger als beim anderen Auge.
Die Klägerin ließ im Rahmen einer Lasertherapie Korrekturmaßnahmen an den pigmentierten Stellen bei einer Praxisklink für Dermatologie durchführen. Die Kosten dafür beliefen sich auf 1.115,38 €. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage u.a. die Kostenübernahme der Lasebehandlung sowie Schmerzensgeld von mindestens 8.000 Euro.
Die Entscheidung
Nach Entscheidung des Gerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 1.115,38 € gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB zu. Desweiteren steht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 600,- € zu.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Vertragsverhältnis über die Erstellung eines Permanent Make-Up im Gesichtsbereich ist rechtlich als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzustufen.
Die Sachverständige hat in ihrem gut nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Gutachten festgestellt, dass die Behandlung der Klägerin durch die Beklagte nicht fachgerecht erfolgt sei. Das Gericht hält die diesbezügliche Einschätzung der Sachverständigen für plausibel und nachvollziehbar und schließt sich ihr an.
Eine Einwilligung in die Körperverletzung liegt nicht vor, die die Pflichtverletzung entfallen ließe, da von der ursprünglichen Einwilligung jedenfalls nur eine technisch und gestalterisch mangelfreie Behandlung gedeckt war. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die von der Klägerin unterschriebene Kundeneinverständniserklärung bzw. die erfolgte Aufklärung durch die Beklagte an, da hier nachweislich eine Fehlbehandlung gegeben ist, in die die Klägerin jedenfalls nicht eingewilligt hat.
Schmerzensgeldanspruch
Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar, die hier auch nicht von einer Einwilligung gedeckt ist, so dass ein immaterieller Schaden zu ersetzen ist.
Bei der Schmerzensgeldbemessung sind neben den bei der Behandlung erlittenen Schmerzen auch die entstandenen Beeinträchtigungen aufgrund der körperlichen Entstellung zu berücksichtigen. Dabei kommt der Genugtuungsfunktion keine erhebliche Bedeutung für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu, da die Pigmentierung einen Körperschmuck nach den Wünschen der Anspruchstellerin darstellt, und ihrer Intention nach nicht der Schädigung der Anspruchstellerin dienen sollte (vgl. LG Bochum, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 O 530/11; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006, 3 U 250/05).
Im Hinblick auf die entstanden Schmerzen war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen der Nachbehandlung mehrere Lasertherapiesitzungen am Auge über sich ergehen lassen musste bzw. muss. Zudem war zu berücksichtigen, dass es sich um eine mangelhafte Arbeit im Gesichtsbereich, also an einem für jedermann stets einsehbaren Körperteil handelt. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR für angemessen.
Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 50/17)
Damit war die Klägerin jedoch nicht zufrieden und verlangte weitere 7.400,00 EUR Schmerzensgeld. Die zulässige Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Köln hatte aber keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Aachen der Klägerin ein Schmerzensgeld von - nur - 600,00 € zugesprochen.
Der Vortrag der Klägerin zu den von ihr infolge dieser mangelhaften Ausführung des Permanent Make-Ups - angeblich - erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen ist im Wesentlichen - unverändert - unsubstantiiert.
- Was ihre körperlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Einstechens der Farbpigmente als solches anbelangt, so hat die Klägerin hierzu schriftsätzlich nichts vorgetragen.
- Was die Laserbehandlungen zur Korrektur der Lidstriche bzw. zur Entfernung der Farbausläufe anbelangt, so hat das Landgericht diese zu Recht bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt.
- In gewissem Maße schmerzensgelderhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die mangelhafte Leistung der Beklagten im Augenbereich der Klägerin befand und damit an einer Körperstelle, die regelmäßig unbedeckt ist und von jedermann betrachtet werden kann. Eine - angesichts der durchgeführten Laserbehandlungen - signifikante Entstellung der Klägerin war indes - glücklicherweise - nicht gegeben.
- Es liegen keine Dauerfolgen vor, die ein höheres als das bereits zuerkannte Schmerzensgeld rechtfertigen.
Gericht:
Landgericht Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15
LG Aachen, OLG Köln
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