Zwei Stahlwalzen erfassen die eingeworfene Eincent-, Zweicent- oder Fünfcentmünze und prägen auf diese ein Motiv. Damit hat man vielleicht ein schönes Andenken gewonnen, aber die Münze hat ihre Funktion als Bargeld verloren. Es stellt sich für viele die Frage, ob das eigentlich erlaubt ist.

Die Beschädigung oder Zerstörung von Bargeld ist straflos

Es hält sich hartnäckig der Mythos, dass die Europäische Zentralbank Eigentümerin des Bargeldes ist und man mit der Münzprägung fremde Sachen beschädigt, sich also wegen Sachbeschädigung strafbar macht. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist jedoch dem Sachenrecht zu entnehmen, dass man das Eigentum sogar von gestohlenem oder von anderen verlorenem Geld nach § 935 BGB erlangen kann.

Geld ist nach dem Gesetz also eine Sache. Nachdem aber zu Geld nichts Weiteres geregelt ist, erwirbt jeder bei einer Zahlung mit dem Empfang des Bargeldes zugleich das Eigentum am Geld. Nach § 903 BGB darf jeder Eigentümer mit seinem Geld nach seinem Belieben verfahren, wie er möchte - also es auch beschädigen oder zerstören. Folglich ist die Beschädigung oder Zerstörung von Bargeld straflos.

Umtausch von beschädigtem Bargeld möglich

Die Bundesbank bietet (Stand 2017) den kostenlosen Umtausch beschädigter oder zerstörter Euromünzen oder Euroscheine an. Hierzu muss mindestens 51 Prozent des Scheines oder der Münze erhalten sein. Ist weniger erhalten, erhält man dennoch eine neue Münze oder einen neuen Schein, wenn man nachweisen kann, dass der Rest vernichtet ist. Es ist sogar möglich, die Asche verbrannter Scheine zu tauschen. Allerdings sollte diese sehr sorgfältig verpackt werden, damit die Aschereste nicht zermahlen werden.

Kein Umtausch von vorsätzlich zerstörtem Bargeld

Ein berühmter Dandy soll im 19. Jahrhundert in einem Klub einem Lord beim Suchen einer herabgefallenen Goldmünze geholfen haben, indem er dem Lord mit einer viel wertvolleren brennenden Banknote leuchtete. Auf heutige Zeiten übertragen wäre der Umtausch eines zu solchem Zweck verbrannten Euroscheines ausgeschlossen, da die Bundesbank den Umtausch von vorsätzlich beschädigtem oder zerstörtem Bargeld ablehnt. Selbes gilt für die Andenkenmünze: Diese wird die Bundesbank auch nicht tauschen, da sie ebenfalls mit Absicht zerstört wurde.

Ferdinand Mang
Rechtsanwalt
Redakteur - Juristische Redaktion
anwalt.de services AG

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