Der Sachverhalt
Der Schüler führt an, der Entschluss zum nächtlichen Eindringen in die Schule sei unter Alkoholeinfluss im Anschluss an eine Party gefallen und von seinem Mitschüler ausgegangen. Der Vandalismus sei allein von drei schulfremden Jugendlichen begangen worden und könne ihm nicht zugerechnet werden. Er und sein Mitschüler hätten dies nicht verhindern können. Zudem sei die Schule nicht verschlossen gewesen.
Die Entscheidung
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme. Solche Maßnahmen könnten u.a. ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige.
Für die Annahme eines Fehlverhaltens genüge ein objektiver Pflichtverstoß des Schülers, der hier schon im dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis und dem Diebstahl von Unterrichtsmaterialien zu sehen sei. Das Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern und wirke einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzten Wänden im Schulalltag fort.
Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Dass der Antragsteller mit dem Ausschluss von der Kursfahrt auf Bildungserfahrungen verzichten müsse, liege im Wesen des Ausschlusses begründet und sei daher nicht zu beanstanden.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.12.2017 - VG 3 L 1317.17
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