Beim "Gassigehen" witterte ein Polizeihund den 14-jährigen Kater des Nachbarn. Der Hund griff den völlig ahnungslosen Kater an und fügte ihm schwere Verletzungen zu. Es wurden Operationen von über 4.000€ nötig. Das beklagte Land zahlte nur die Hälfte des Betrages, da die Kosten im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch seien. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin des inzwischen betagten, 14 Jahre alten Familien-Katers "Tiger". Das beklagte Land Niedersachsen ist Halter des polizeilichen Diensthundes "Chuck". Mit diesem ging die Ehefrau eines bei der Beklagten tätigen Polizeibeamten im Juni 2015 in der Nähe des Grundstücks der Klägerin "Gassi".

Dort witterte der Polizeihund den Kater, überwand die Mauer zum Grundstück und ging zum Angriff über. Durch Bisse erlitt der Kater "Tiger" diverse Verletzungen, u.a. eine Rippenfraktur sowie eine Öffnung der Bauchdecke mit Austritt von Darmschlingen. Mehrere Operationen in einer Kleintierklinik in Braunschweig wurden erforderlich. Insgesamt liefen Kosten in Höhe von über 4000,- €.

Tierarztkosten seien unverhältnismäßig

Das beklagte Land zahlte nur rund die Hälfte des Betrages mit dem Argument, die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch.

Das Urteil des Landgerichts Hildesheim

Das Landgericht Hildesheim hat nun mit Urteil (Az. 7 S 144/16) - wie bereits das Amtsgericht Gifhorn in erster Instanz - den vollen Schadensersatzbetrag zugesprochen und die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

Im Fall der Verletzung eines Tieres gelte angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a des Grundgesetzes), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig seien, wenn sie dessen Wert erheblich überstiegen. Es verbiete sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das Risiko, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen seien, trage überdies der Schädiger.

Kein Mitverschulden der Klägerin

Die Klägerin müsse sich insbesondere auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen: Kater "Tiger" befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs nach den Feststellungen der Kammer friedlich und nichts ahnend auf "seinem" Grundstück und musste mit einen Übergriff durch einen vierbeinigen Bediensteten des Landes Niedersachsen nicht rechnen.

Gericht:
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 10.02.2017 - 7 S 144/16

LG Hildesheim, PM
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