Die Mutter des Beklagten war Mitglied in einem Verein in München. Anfang 2005 verstarb die Mutter und der Beklagte als Erbe bezahlte die Mitgliedsbeiträge bis 2009 weiter. Der Verein vertritt die Auffassung, dass der Beklagte durch die Zahlungen der Beiträge die Mitgliedschaft übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen.

Der Sachverhalt

Nach § 6 der Vereinssatzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag betrug 160 Euro im Jahr. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

Der Verein, der einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein vertritt die Auffassung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen. Da der Beklagte nicht zahlte, erhob der Verein Klage vor dem AG München auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014.

Die Entscheidung

Nach Urteil des Amtsgerichts München endete die Mitgliedschaft nach der Satzung des Vereins durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005.

Gericht: Es liegt keine ausdrückliche Willenserklärung vor

Die Mitgliedschaft sei nicht durch den Beklagten fortgeführt worden. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten, voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor.

Gericht: Fortführung der Zahlungen reicht nicht als konkludente Willenserklärung

Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben ist, reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wollte. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Verein über den Tod seiner Mutter zu informieren.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2016 - 242 C 1438/16

AG München, PM
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