Gericht eröffnet Testamente
Falls ein Testament vorgefunden wird, muss dieses beim Gericht eingereicht werden. Dort wird das Testament eröffnet und allen darin Beteiligten zugestellt. Hat der Erblasser ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, informiert dieses alle Erben über die Testamentseröffnung. Auch enterbte Personen, sofern sie dem Gericht bekannt sind, erhalten eine beglaubigte Abschrift des Testaments. Niemand ist verpflichtet, das Erbe anzunehmen. Alle Erbberechtigten können das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Testamentseröffnung ausschlagen.
Erben müssen Nachweis erbringen
Sollte kein Testament vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Um die Erben zu identifizieren, muss ein Nachweis der Erbfolge durch die Sterbeurkunde des Erblassers, die Heiratsurkunde bei Ehegatten oder die Geburtsurkunde bei Nachkommen erfolgen. Anschließend kann beim Notar oder Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Unter Umständen ist ein Erbschein auch bei handschriftlichen oder notariellen Testamenten erforderlich, wenn die Erbfolge nicht eindeutig geregelt ist.
Vollmacht über den Tod hinaus
Sollte der Verstorbene eine Bankvollmacht oder Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erteilt haben, darf der Bevollmächtigte dessen Geschäfte fortführen, Verträge kündigen oder Arbeitgeber bzw. Rentenstellen benachrichtigen und dort gegebenenfalls ein Sterbegeld beantragen.
Nachlassverwaltung extern und intern
Falls der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt hat, ist allein er verantwortlich für die Nachlassabwicklung und -verteilung. Gibt es keinen Testamentsvollstrecker, müssen sämtliche Erben einer Erbengemeinschaft gemeinsam Verträge kündigen bzw. Ansprüche gegenüber Schuldnern durchsetzen. Auch über Bankkonten dürfen die Miterben nur gemeinsam und mitunter bei gleichzeitiger Anwesenheit verfügen. Mehrere Erben, denen kein spezieller Gegenstand oder keine spezielle Immobilie zugeordnet wurde, gehört alles gemeinsam. Das bedeutet, die Erbengemeinschaft muss unter sich einig werden, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass erhält. Dies gilt auch für immaterielle Werte, wie Fotoalben oder Erinnerungsstücke. Ebenfalls in Abstimmung müssen die Miterben ein Postnachsendeauftrag stellen.
Verträge kündigen
Laufende Verträge können Erben fortführen oder kündigen. Dies gilt insbesondere für den Mietvertrag (§ 564 BGB). Der Erbe ist jedoch berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Das gleiche gilt für den Vermieter. Angehörige können, wenn sie dies wollen, in das Mietverhältnis eintreten.
Offene Forderungen
Gibt es offene Rechnungen, müssen diese beglichen werden. Außerdem ist der Erbe in der Pflicht, Steuererklärungen für den Verstorbenen bis zum Todestag abzugeben. Mitunter kann es im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung erforderlich sein, ein Verkehrswertgutachten bezüglich der Immobilie, des Autos oder des Schmucks einzuholen. Gleiches gilt, wenn Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger geltend gemacht werden sollen. Hilfreich sind diese Gutachten auch dann, wenn es um die Verteilung des Nachlasses an die Erben geht. Kontoauszüge sollten dahingehend gesichtet werden, ob Daueraufträge storniert oder Einzugsermächtigungen widerrufen werden müssen. Gibt es Safes im Haus oder Schließfächer bei der Bank, werden diese in Anwesenheit der Miterben oder anderer Zeugen geöffnet. Dabei wird ein Protokoll mit Bildern angefertigt.
Versicherungspflichten
Bei einem Hausgrundstück sollten entsprechende Versicherungen überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine Hausbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Steht die Immobilie leer, muss eine regelmäßige Kontrolle, am besten mehrmals wöchentlich, durchgeführt werden. Andernfalls ist der Versicherungsschutz gefährdet.
Quelle: Rechtsanwaltskammer KoblenzÄhnliche Urteile:
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