Ein Nachbar installierte eine Kamera an seinem Fensterbrett, um den eigenen Hauseingang eines Mehrfamilienhauses zu überwachen. Grund dieser Installation waren mehrfache kriminelle Übergriffe in diesem Bereich und die erhoffte Verhinderung weiterer Straftaten.
Der Sachverhalt
Ein Mieter des Hauses klagte gegen den Nachbarn weil er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah und verlangte die Entfernung der Kamera.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 30 C 3173/08 - 47) gab der Klage statt und führte in seiner Entscheidung aus, dass es unerheblich sei ob dabei Personen tatsächlich gefilmt werden oder nicht. Allein das die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich ist und eine Kamera überhaupt existiert, ist für die Rechtsverletzung ausreichend.
Der Mieter könne beim Betreten oder Verlassen des Hauses nie ausschließen, ob er von der Kamera gefilmt werde oder nicht. Daher könne er sich nie ungestört fühlen und bewege sich in seinem privaten Bereich auch nicht unbefangen. Die Installation der Kamera rechtfertigt auch nicht die Verhinderung von Straftaten, da in der Regel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht über einfachen Vermögensinteressen stehe.
Eine Kameraattrappe im Aufzug stellt ebenso eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Diese Urteile finden Sie auf Rechtsindex.de in der Sucheingabe mit dem Stichwort "Videokamera".
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