Eine Autovermietung tauschte das ursprüngliche Mietfahrzeug aus. Das neue Mietauto war nun ein Dieselfahrzeug. Die Mieterin betankte das Fahrzeug falsch. Mit der Begründung, man habe ihr vor dem Austausch keinen Hinweis gegeben, verweigert die Mieterin den Schadensersatz.

Der Sachverhalt

Die Beklagte mietete bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen PKW. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI (Diesel) ausgetauscht wurde.

Dieses Fahrzeug betankte Sie mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von rund 1151€, den die Autovermietung von der Mieterin ersetzt verlangt.

Die Mieterin weigert sich zu zahlen

Die Mieterin ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei.

Mieterin: Es wurde kein Hinweis auf die geänderte Kraftstoffart gegeben

Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 113 C 27219/14) gab der Autovermietung Recht. Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter hat sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs, so das Gericht.

Deutliche Hinweise auf Tankdeckel und Tankverschluss

Trotz deutlicher Hinweise - sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss habe sie Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Das Fahrzeug sei mit einem roten Tankverschluss ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck "Diesel" befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste.

Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen.

Pflicht des Mieters, sich über den Kraftstoff zu informieren

Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird, so das Urteil.

Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet.

Gericht: Aufschrift auch bei Dunkelheit erkennbar

Diese Argumente lassen sich auch nicht damit ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die deutliche Aufschrift lässt sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist, so die Urteilsbegründung.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2015 - 113 C 27219/14

AG München, PM 68/16
Rechtsindex Recht & Urteile

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de