Der Sachverhalt
Gegen diese Auflage hatte die Rechtsreferendarin Klage erhoben. Nach Ableistung der Zivil- und Strafrechtsstation hob das OLG München am 15.06.2015 die beanstandete Auflage auf. Daraufhin stellte die Rechtsreferendarin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Auflage um.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 2 K 15.457) hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig, da die Klägerin ein besonderes Feststellungsinteresse habe. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles könne sie ein Rehabilitationsinteresse geltend machen und die Auflage auch noch nach ihrer Aufhebung angreifen.
Die Klage sei auch begründet. Die Verfügung habe sich bereits mangels ausreichender Rechtsgrundlage als nicht rechtmäßig erwiesen. Im Freistaat Bayern existiere kein formelles Gesetz, welches Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte. Insbesondere bei Grundrechten wie der Religionsfreiheit sei aber nach den Vorgaben des BVerfGs ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich, um einen solchen Eingriff rechtfertigen zu können. Das VG Augsburg hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Augsburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - Au 2 K 15.457
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