Zunehmend wird festgestellt, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren Mobiltelefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Deshalb will die Länderkammer sogenannte "Gaffer" bei Unfällen künftig strafrechtlich verfolgen. Nach dem Gesetzentwurf ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen.

Aus dem Gesetzesantrag

[...] Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind.

Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 StGB angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. Diese Strafbarkeitslücke gilt es im Interesse des Opferschutzes zu schließen.

[...]

Einführung eines neuen § 115 StGB-E

Durch Einführung eines neuen § 115 StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert. Mit der Tathandlung ("behindern") greift § 115 StGB-E einen dem Strafgesetzbuch in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach „behindern“ jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Abs. 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" bzw. "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.

Zudem gilt es, den strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern.

Quelle: Bundesrat, 17.06.2016
Drucksache 226/16
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