Der Sachverhalt
Der klagende Vater macht geltend, seine Tochter ernähre sich aus ethischen Gründen vegan. Die bisherige Praxis schließe seine Tochter zudem aus der Gemeinschaft aus. Seine Forderung, ihr ein entsprechendes Essen zur Verfügung zu stellen, lehnte das Bezirksamt ab, solange nicht ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit dieser Ernährung vorgelegt werde.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 3 K 503.15) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die hiergegen gerichtete Klage abgelehnt. Die Schule habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie sie die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Schulmittagessens erfülle. Daher könne die Entscheidung nur auf Fehler bei der Ausübung des schulorganisatorischen Ermessens geprüft werden. Solche Fehler lägen hier nicht vor.
Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
Die Schule orientiere sich bei der Bereitstellung des Schulmittagessens an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), die eine vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche gerade nicht empfehle. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern (wie z.B. Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus) zu berücksichtigen, bestehe nicht, zumal die tägliche Zubereitung von wenigen veganen Speisen in Großküchen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße.
Gericht: Kind werde nicht ausgegrenzt
Die Tochter des Klägers werde auch nicht gezwungen, entweder das (nicht vegane) Schulessen oder gar nichts zu essen und den anderen Schulkindern beim Verzehr des Mittagessens zuzuschauen. Sie könne am Mittagessen teilnehmen, indem sie etwa eigenes Essen mitbringe und vor Ort aufwärme oder - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - sich selbst veganes Essen in die Schule liefern lasse. Hierdurch werde sie auch nicht ausgegrenzt, weil aufgrund der Vielfalt des täglichen Bedarfsangebotes nicht jedes Kind das Gleiche esse.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2016 - VG 3 K 503.15
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