Der Sachverhalt
Der verurteilte Schleuser nahm an der serbisch-ungarischen Grenze mindestens 16 irakische und iranische Flüchtlinge in seinem Kleintransporter mit rumänischem Kennzeichen auf und fuhr über Ungarn und Österreich nach Deutschland. Die Flüchtlinge hatten keine Pässe oder Ersatzpapiere, auch der Schleuser selbst nicht.
Die mindestens 16 Personen wurden im oben bezeichneten Zeitraum von dem Angeklagten unangeschnallt auf einer Ladefläche eines Kleintransporters mit den Maßen 3,50m x 2 m ohne Fenster, ohne sanitäre Einrichtungen über einen Zeitraum von mindestens 10 Stunden ohne Pause bei hochsommerlichen Temperaturen über 30 Grad Celsius im Fahrzeuginneren transportiert. Die Geschleusten mussten während der Fahrt in mitgeführte Dosen urinieren. Weiter erkundigte sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt nach dem Befinden der Geschleusten, auch dann nicht, als der Angeklagte an einem Rastplatz einen Tankstopp einlegte.
Die Flüchtlinge mussten währen der Fahrt in mitgeführte Dosen urinieren. Am 11.7.2015 wurde er in München am Autobahnende der A 8 kontrolliert. Die Flüchtlinge mussten an einen unbekannten Hintermann 1500 Euro Schleusungsentgelt zahlen. Wie viel der verurteilte Fahrer davon bekommen hätte ist nicht bekannt.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München geht davon aus, dass es sich um eine einmalige Schleusung gehandelt hat. Bisher ist der verurteilte Schleuser nicht vorbestraft gewesen. § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Das Gericht hat strafschärfend berücksichtigt:
Der Angeklagte hat eine große Zahl von Flüchtlingen auf einem relativ engen Raum bei großer Hitze untergebracht. Es handelte sich bei der Fahrt in keiner Weise um menschenwürdige Bedingungen. Die Vorgehensweise glich eher einem Viehtransport. Das Gericht ging angesichts der Umstände davon aus, dass der Schleuser in erster Linie von Profitgier geleitet war und nicht aus Mitleid gehandelt hat.
Bei Brücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 20.11.2015 - 842 Ls 383 Js 170071/15
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