Zwei Hundehalter trafen beim Spaziergang aufeinander und beabsichtigten ihre Hunde abzuleinen. Der bereits abgeleinte Hund rannte auf den noch angeleinten Hund zu und verfing sich in dessen Leine. Durch die plötzlich gespannte Leine wurde der Hundehalter verletzt und verlangt Schadensersatz.

Grundsätzliches zur Tierhalterhaftung

Die Haftung des Beklagten folgt aus § 833 BGB, wonach der Tierhalter verpflichtet ist, dem Verletzten den - etwa aus einer Körper- oder Gesundheitsverletzung - entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Sinne des § 833 S. 1 BGB ist ein Schaden durch ein Tier verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum verwirklicht hat (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 74. Aufl., § 833, Rz. 6).

Bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch die vom eigenen Tier des Geschädigten ausgehende Tiergefahr muss sich der Geschädigte seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm v. 24.11.1994 - 6 U 236/93). Haben bei der Schadensentstehung dem Geschädigten zuzurechnende Umstände mitgewirkt, so ist ihm dies als Mitverantwortlichem entgegenzuhalten.

Bei zwei beteiligten Tieren verschiedener Halter bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2416; OLG Hamm aaO). Entscheidend ist, in welchem Maße das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential konkret auf die Schädigung eingewirkt hat. Tritt ein mitwirkendes Verursachen und Verschulden des Verletzten hinzu, so ist eine Abwägung zwischen dem Maß der Verursachung und des Verschuldens des Geschädigten und den Auswirkungen der Tiergefahr vorzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 13. August 2002 - 9 U 185/00).

Das Urteil des Landgerichts Köln

Im vorliegenden Fall haftet der Halter (§ 833 BGB) des abgeleinten Hundes allein für den entstandenen Schaden, so das Landgericht Köln in seinem Urteil (Az. 13 S 79/15). Zum einen hat der noch angeleinte Hund abgesehen von seiner schlichten Anwesenheit überhaupt nichts zu dem Geschehen beigetragen.

Zum anderen traf den geschädigten Halter an seiner Verletzung kein Mitverschulden (§ 254 BGB), auch wenn er mit dem Ableinen der beiden Hunde grundsätzlich einverstanden war. Denn es liegt allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Tierhalters, wie sein eigener Hund im Falle eines Ableinens reagiert. Dieser haftet also auch dann, wenn sein Hund letztlich nur spielen will.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015 - 13 S 79/15

LG Köln
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