Ein Rechtsanwalt wollte mit seinen Freunden den Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft in einer Diskothek feiern. Während seine Freunde eingelassen wurden, scheiterte er wegen seiner dunklen Hautfarbe an der Türe und wurde nicht eingelassen. Er klagt auf Entschädigung wegen Diskriminierung.

Der Sachverhalt

Nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft wurde einem promovierten hannoverschen Rechtsanwalt der Zutritt in die Diskothek nicht gewährt. Er ist dunkelhäutiger Deutscher, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt. Entsprechend des Anlasses war er mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft gekleidet und nicht alkoholisiert. Die hellhäutigen Begleiter des Rechtsanwaltes haben problemlos Zutritt zu der Diskothek bekommen. Er sieht er einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und klagt auf Entschädigung.

Das Urteil des Amtsgericht Hannover

Einen von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Amtsgericht Hannover (Urteil, Az. 549 C 12993/14) nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen. Das Gericht hat nach der Beweiserhebung keinen Grund feststellen können, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Es hat vielmehr festgestellt, dass "in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war".

1000€ Entschädigung wegen Diskriminierung

Wegen Verstoßes gegen §21 Abs. 2 Satz 3 AGG wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1000 € Entschädigung für die erlittene Diskriminierung zu zahlen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für die Beklagte künftig eine Abschreckungswirkung entfalten kann. Außerdem hat die Beklagte es künftig zu unterlassen, dem Beklagten aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.

Themenindex:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.2015 - 549 C 12993/14

AG Hannover
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