Der Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in München-Pasing. Ihr Nachbar brachte am Dachgaubenfenster seines Hauses eine Videokamera an. Grund dafür war, dass an seinem Haus mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war und die Täter nicht ermittelt werden konnten.
Außerdem befindet sich im Garten eine hochwertige Garten-Modelleisenbahn im Wert von circa 8000 Euro. Von der Kamera werden der Eingangsbereich seines Grundstücks und ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst. Das Anbringen der Kamera hat der Nachbar mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen.
Die Kamera ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass das Aufzeichnungsfeld verändert werden kann. Zwischen der Klägerin und dem Nachbarn gab es bereits in der Vergangenheit wegen anderer Dinge Streit. Die Klägerin befürchtet eine Überwachung durch die Kamera. Sie möchte, dass der Nachbar die Kamera entfernt und mahnte ihn deshalb mehrfach ab. Der Nachbar weigerte sich, die Kamera zu entfernen.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 191 C 23903/14)
Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 191 C 23903/14) gab dem Nachbarn Recht. Die Kamera muss nicht entfernt werden. Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gelte -so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs- nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.
Das Gericht geht davon aus, dass das Interesse des Nachbarn am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Der Erfassungsbereich sei vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden. Der miterfasste schmale Streifen des Gehwegs beschränke sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Nachbarn. Es ist zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen an dem Eigentum des Beklagten stattgefunden haben. Insoweit überwiegen die Interessen des Beklagten am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin, so das Gericht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Entfernung der Kamera aber auch bestehen, wenn eine Person ernsthaft befürchten muss, damit überwacht zu werden. Allein die Tatsache, dass Nachbarn Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Angst einer Partei, in den Überwachungsbereich mit aufgenommen zu werden. Die Streitigkeiten, die zwischen der Klägerin und ihrem Nachbarn stattgefunden haben, sind dafür nach Meinung des Gerichts nicht ansatzweise ausreichend.
Hypothetische Möglichkeit der Überwachung reicht nicht für eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Es handle sich dabei um eher gewöhnliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Die Klägerin trug dem Gericht nur ein Gefühl und eine Vermutung der Beobachtung und Überwachung durch den Nachbarn vor, was sie nicht mit Tatsachen belegen konnte. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der Nachbar sie überwachen könnte, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen.
Das Gericht wörtlich: "Die Klägerin trägt hier allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs der Überwachungskamera durch den Beklagten vor. Es liegt damit bloß ein (vermeintliches) subjektives Befürchten von Aufnahmen vor. Objektiv ist klargestellt, dass derzeit fremde private Flächen nicht gefilmt werden. Auf Seiten des Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es unstreitig zu einer Sachbeschädigung auf seinem Grundstück gekommen ist."
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2015 - 191 C 23903/14 (rechtskräftig)
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