Der Sachverhalt
Die 1954 geborene Patientin suchte im August 2009 die Gemeinschaftspraxis der beklagten Hautärzte aus Paderborn auf, um die Verfärbung eines Zehnnagels nach einer Stoßverletzung abklären zu lassen. Ein Nagelhämatom in Betracht ziehend veranlasste einer der Beklagten die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen, die histologisch untersucht wurde.
Nachdem die Untersuchung lediglich einen bakteriell infizierten Nagel ausgewiesen hatte und die Patientin hierüber von einem der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war, unterblieb ihre weitere dermatologische Behandlung.
Nachdem sich die Verfärbung des Zehnnagels im folgenden Jahr nicht zurückgebildet hatte, suchte die Patientin erneut einen Hautarzt auf. Dieser äußerte den Verdacht einer Krebserkrankung, die sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. Nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen erlag die Patientin im Dezember 2013 den Folgen ihrer Krebserkrankung. In einem noch von der Patientin gegen die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler begonnenen Prozess verlangt nunmehr ihr Ehemann Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Die Klage war erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil, Az. 26 U 63/15) hat die Beklagten nach sachverständiger Begutachtung zur Zahlung des beantragten Schadensersatzes verurteilt. Der die Patientin behandelnde Beklagte habe es versäumt, eine ausreichende histologische Untersuchung zum Ausschluss eines Melanoms sicherzustellen.
Auch wenn die Patientin von einem Stoßereignis und damit einer naheliegenden Ursache für ein Hämatom berichtet habe, hätte der Beklagte mittels einer umfassenden Differenzialdiagnostik eine - ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende - Hautkrebserkrankung sicher abklären müssen. Die vom Beklagten veranlasste histologische Untersuchung sei unzureichend gewesen, weil sie nicht durch eine im Bereich des möglichen Melanoms entnommene Nagelprobe vorbereitet worden sei, vielmehr habe es der Beklagte der Patientin überlassen, den Ort der Probe festzulegen und sie dort zu entnehmen. Darüber hinaus sei den Beklagten vorzuwerfen, der Patientin nach der telefonischen Übermittlung des histologischen Befundes nicht hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass sie sich zur weiteren Befundung in der Praxis alsbald wiedervorstellen solle.
Das Fehlverhalten der Beklagten sei jedenfalls in der Gesamtheit als grob behandlungsfehlerhaft zu beurteilen und führe zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der zurechenbaren Folgen. Bei ordnungsgemäßer Befundung hätte das bei der Patientin zum Zeitpunkt ihrer Behandlung durch die Beklagten bereits vorhandene Melanom festgestellt werden müssen. Abgesehen von der auch in diesem Fall notwendigen Amputation des Zehengrundgliedes sei den Beklagten der sich weiter verschlechternde Gesundheitszustand der Klägerin und ihr durch die Krebserkrankung bedingter Tod zuzurechnen.
Mit dem Sachverständigen gehe der Senat dabei davon aus, dass die Patientin nach der Amputation eine hypothetische Chance auf eine vollständige Heilung gehabt habe. Die den Beklagten zuzurechnenden Umstände rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.10.2015 - 26 U 63/15
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Medizinrecht: Bei einem Kleinkind mit einer komplexen Fraktur muss der Arzt besonders sorgfältig behandeln. Eine unterlassene Überweisung an einen Kinderchirurgen und fehlende enge Behandlungskontrolle kann zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen führen. Urteil lesen
Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Urteil lesen
Nürnberg (D-AH) - Es ist nicht diskriminierend, wenn einem HIV-infizierten Patienten die Toilette in seinem Mehrbettzimmer verwehrt wird und er eine Extra-Toilette auf dem Gang des Krankenhauses zugewiesen bekommt. Urteil lesen
Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden. Urteil lesen